Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die allgemeinen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu Aufträgen gemäss Art 394 ff. OR.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher als integrierender Bestandteil des Einzelauftrages, welcher mündlich oder schriftlich abgeschlossen wird.
2 Vertragsdauer
Der Einzelauftrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien oder durch Besprechung oder durch Bestätigung mittels E-Mail in Kraft und kann beidseitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäss Art. 404 OR jederzeit aufgelöst werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten werden dem/der Auftraggeber*in in Rechnung gestellt.
3 Vertragsdurchführung
3.1 Unterstützung durch Auftraggeber*in
Die auftraggebende Partei verpflichtet sich seinerseits zur Gewährung der notwendigen Unterstützung und Erteilung der erforderlichen Auskünfte für die Durchführung des Auftrages.
3.2 Arbeitsrapport
Die Auftragnehmerin führt einen Arbeitsrapport über den zeitlichen Aufwand, welcher jederzeitvorgelegt werden kann. Ausgenommen sind Vereinbarungen von Pauschalpreisen.
4 Honorar
Das Honorar wird pro Auftrag festgelegt bzw. in der Offerte angeboten. Die Auftragnehmerinstellt auf Grundlage der Arbeitsrapporte monatlich oder bei Projektende die entsprechende Rechnung. Folgende Stundensätze exkl. MwSt. sind anwendbar:
Projektleitung, Coaching, Facharbeiten CHF 195.00
Sachbearbeitung CHF 135.00
Reisezeit CHF 135.00
Coaching Privatpersonen CHF 170.00
Mediation ab CHF 180.00
Für bestimmte Arbeiten im Human Resources sowie einzelne Phasen in der Unternehmensnachfolge können Pauschalen angeboten werden. Im Speziellen sind für Personal- und Organisationsentwicklung sowie andere Workshops vor Ort folgende Pauschalen anwendbar:
Halbtagesworkshop inkl. Vor- und Nachbereitung CHF 2000.00
Ganztagesworkshop inkl. Vor- und Nachbereitung CHF 3500.00
Die Vergütung des Honorars erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung. Bei streitigen Forderungen erfolgt die Anweisung des unstreitigen Betrages ebenfalls innerhalb von 30 Kalendertagen, wobei sich die Parteien bemühen über den streitigen Teil Einvernehmen zu erzielen.
5 Spesen
Die auftraggebende Partei erstattet der Auftragnehmerin alle im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag anfallenden Aufwendungen, insbesondere Reisekosten (Fahrtkosten pro Kilometer exkl. MwSt.
CHF 1.00 oder Öffentlicher Verkehr 1⁄2-Tax, 1. Klasse).
6 Sozialleistungen
Die auftraggebende Partei schuldet der Auftragnehmerin keine Sozialleistungen.
7 Verschwiegenheitspflicht
Die Auftragnehmerin sowie deren Substitute verpflichten sich, über alle ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen sowie persönlichen Angelegenheiten der Auftraggebenden während und auch nach Beendigung dieses Vertrages Stillschweigen zu bewahren.
8 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Teile dieses Vertrages bewirken keine Ungültigkeit oder Nichtigkeit des gesamten Vertrages bzw. der darin enthaltenen gültigen Teile. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Liestal.